Satzung
Satzung der zahnärztlichen Basisgruppe Organisation unabhängiger Zahnärzte Oberhausen e.V.
Präambel:
Die zahnärztliche Basisgruppe Organisation unabhängiger Zahnärzte Oberhausen e.V. hat sich angesichts eines ständigen gesundheitspolitischen Wandels zum Ziel gesetzt, die zahnärztliche Kollegialität und Geschlossenheit vor Ort im Sinne einer freien zahnärztlichen Berufsausübung und zum Wohle des Patienten zu erhalten und zu fördern.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet Organisation unabhängiger Zahnärzte Oberhausen e.V. Er hat seinen Sitz in Oberhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz ”e.V.”
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der zahnärztlichen Kollegialität und allgemeiner beruflicher Interessen seiner Mitglieder. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein Informationsveranstaltungen, die Herausgabe eines Info-Dienstes/Info-Faxes und ähnliche Unternehmungen.
Der Verein kann zahnärztliche Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene mit Koordinierungsfunktion und gleicher Zielsetzung mitbegründen, ihnen beitreten und in ihnen mitarbeiten.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede/jeder in Oberhausen in freier Praxis tätige Zahnärztin/ Zahnarzt werden, die/der sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 4 Austritt und Ausschluß
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Kündigung zum Ende des laufenden Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden.
Durch Tod des Mitglieds.
Durch Ausschluß.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das auszuschließende Mitglied ist vor Beschlußfassung anzuhören. Der Ausschluß wird mit der Mitteilung der Beschlußfassung wirksam.
Durch Beendigung der Tätigkeit in einer freien Oberhausener Praxis.
§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit wird vom Vorstand festgesetzt. Die Höhe des Beitrags bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie 4 Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes haben in der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen stattzufinden, und zwar für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Sitzungen des Vorstandes sind regelmäßig einzuberufen oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im Monat Januar statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 8 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch einfachen Brief mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Änderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie die eingebrachten Anträge und die Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung
Im Falle eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
§ 11 Errichtung der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04.11.99 in Oberhausen verabschiedet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Oberhausen, 04.11.99

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