Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) machte vor wenigen Tagen auf ein „brisantes Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) aufmerksam. In der jetzt bekanntgewordenen Entscheidung hätten die Kasseler Bundesrichter (Az.: B 12 R 3/11 R vom 31. Oktober 2012) festgelegt, dass alle Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die im Angestelltenstatus arbeiten, bei jedem Arbeitsplatzwechsel und sogar bei „jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld“ (z.B. Beförderung) erneut eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen müssen.