Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur befristet!

Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) machte vor wenigen Tagen auf ein „brisantes Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) aufmerksam. In der jetzt bekanntgewordenen Entscheidung hätten die Kasseler Bundesrichter (Az.: B 12 R 3/11 R vom 31. Oktober 2012) festgelegt, dass alle Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die im Angestelltenstatus arbeiten, bei jedem Arbeitsplatzwechsel und sogar bei „jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld“ (z.B. Beförderung) erneut eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen müssen.

Wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig erfolge, seien Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung (DRV) abzuführen. Bisher wurde davon ausgegangen, dass eine einmal erteilte Befreiung ihre Gültigkeit behält. Betroffen sind alle Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Ingenieure und Psychotherapeuten, die nicht selbstständig tätig sind.

Laut „FAZ“ warnen Fachjuristen vor hohen Nachforderungen der Rentenkassen für die vergangenen Jahre, die nach entsprechenden Betriebsprüfungen sowohl für den Arbeitgeber als auch den „angestellten Freiberufler“ kompromisslos und sofort fällig gestellt würden.

In seinem Newsletter berichtet der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. (AGV) darüber, dass sich die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) aktuell in Gesprächen mit der DRV befinde, diese BSG-Entscheidung „in die Praxis umzusetzen“. Dabei könne insbesondere das Thema „Altbefreiungen“ (= Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungen vor dem Jahr 2005) „weitreichende Konsequenzen“ haben. Es sehe jedoch so aus, dass die DRV gewillt sei, „eine sachgerechte, am Rechtsfrieden orientierte Lösung für die Altfälle zu finden“. Jedenfalls müssten zunächst einmal die Entscheidungsgründe des BSG abgewartet werden.

In einem weiteren FAZ-Beitrag vom 4. September konkretisiert Rechtsanwalt Robert von Steinau-Steinrück (Kanzlei Luther/Berlin) die Konsequenzen des Urteils:

„…Als Schuldner des Versicherungsbeitrags muss der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag nachentrichten. Die Grenze ist zunächst die Verjährungsfrist von vier Jahren…Sachgemäß wäre ein Vertrauensschutz bis zum Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung (des BSG), also bis 31. Oktober 2012…Kommt kein Vertrauensschutz in Betracht, könnte das Unternehmen den nachzuentrichtenden Betrag grundsätzlich nur mit den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen aufrechnen. Umgekehrt kann es die zu viel gezahlten Zuschüsse zum Beitrag für das Versorgungswerk wiederum nicht von diesem zurückverlangen, denn nach der Satzung ist dort oft der Mitarbeiter der Schuldner…“ 

Quellen: „FAZ“ am 28.08.2013 und 04.09.2013; AGV-Newsletter 08/2013

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